AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen

Stand November 2017

I. Allgemeines
II. Vertragsschluss
III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
V. Lieferanten- und Kundenschutz
VI. Gefahrübergang, Abnahme
VII. Gewährleistung, Mängelrüge
VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
IX. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
X. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
XII. Rechtswirksamkeit, Datenschutz

I. Allgemeines

Diese AGB gelten für die gesamte, auch zukünftige Geschäftsbeziehung zwischen Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen und dem Vertragspartner. Entgegenstehenden AGB des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet.

II. Vertragsschluss

1. Alle Angebote von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen sind freibleibend und unverbindlich, der Zwischenverkauf und Freisein ist stets vorbehalten. Alle technischen Angaben und Beschreibungen, sowie Angaben über Gewicht und Maße, Zustand, festes und loses Zubehör, Fabrikate, Modelle, Baujahre und Leistung sowohl mündlicher als auch schriftlicher Art, sind annähernd und für Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen völlig unverbindlich soweit nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt. Stellt Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen dem Vertragspartner Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen.

2. Die Bestellungen des Vertragspartners sind für diesen verbindlich. Sofern von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung. Zur Rechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

3. Ist der Vertragspartner Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen maßgeblich, sofern der Vertragspartner nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.

III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug

1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

2. Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.

3. Der Vertragspartner hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.

4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen oder bei Vorlieferanten. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnitts VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.

5. Entsteht dem Vertragspartner durch eine von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, so kann der Vertragspartner diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5 % des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe des Abschnitts VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen angegebene Preise gelten ab Standort. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, Zoll, Verpackung, Fracht, Transport, Porto, Versicherung und sonstige Spesen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.

2. Von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen ausgestellte Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig soweit nicht anders vereinbart.

3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Käufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Eine Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen anerkannt sind.

V. Lieferanten- und Kundenschutz

1. Jeder Interessent sichert Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu, sofern Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen ihm an dritter Stelle ein Objekt zum Kauf oder Verkauf mitteilt, und er verpflichtet sich, Preis- und Abschlussverhandlungen über alle an dieser Stelle zum Verkauf oder Ankauf stehenden Objekte ausschließlich durch Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen zu führen. Die sich im Anschluss an den Nachweis von Objekten zum Kauf oder Verkauf und den damit hergestellten Geschäftsbedingungen ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten als durch Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen vermittelt und unterliegen diesen Voraussetzungen.

2. Angaben von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen über Maschinenstandorte und Kaufinteressenten sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen nicht an Dritte weitergegeben werden.

VI. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten, Anlieferung, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Vertragspartner nicht verweigert werden.

2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

VII. Gewährleistung, Mängelrüge

1. Für Mängel der Lieferung haftet Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.

Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand verkauft, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden.

Jede Haftung für offene oder verstecke Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Vertragspartner nicht besichtigt worden ist, es sei denn, Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen hatte dem Vertragspartner bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.

2. Die Regelung des Absatz 1 gilt nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Vertragspartners sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnitts VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.

3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen zu verwendeten Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen nur bei offener Ungeeignetheit verpflichtet.

4. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung und Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diese Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.

5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen unverzüglich schriftlich gegenüber Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von 7 Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.

6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Vertragspartner kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.

7. Stellt der Vertragspartner einen Mangel fest, darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen ausreichende Gelegenheit einzuräumen, sich vom Mangel zu überzeugen und ggf. die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen. Andernfalls entfallen alle Mängelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen zu benachrichtigen ist, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen seitens des Vertragspartners oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

8. Transportschäden sind Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Vertragspartner mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.

9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgen nach Wahl von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

10. Im Falle der Mängelbeseitigung ist Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen verpflichtet, alle zu diesem Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.

11. Lässt Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung i.S.d. § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ist Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie aus sonstigen Gründen verweigert, steht dem Vertragspartner, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung:

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

  • bei Vorsatz,
  • grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

2. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Vertragspartner nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend VII. Gewährleistung, Mängelrüge und VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners werden ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

1. Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2. Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Vertragspartners gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Vertragspartner selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen kann verlangen, dass der Vertragspartner ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Vertragspartners gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen und dem Vertragspartner vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Vertragspartner stets für Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vertragspartners ist Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

X. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung

1. Die Lieferverpflichtung von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen und eine eventuelle Lieferfrist von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen unterliegen dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

2. Wenn die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus VII. Gewährleistung, Mängelrüge und VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen ausgeschlossen.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Vertragspartners ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.

4. Nach einem berechtigten Rücktritt vom Vertrag durch Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen bzw. nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen in Michelstadt. Gerichtsstand ist Michelstadt.

2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen können nur dort anhängig gemacht werden.

3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XII. Rechtswirksamkeit, Datenschutz

1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung durch Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ersetzt.

2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.

3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadenersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

4. Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Vertragspartner- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch Alfred Feldmann Werkzeugmaschinen beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.